OLG Oldenburg
AZ: 1 U 134/05
Datum: 09.03.2006
Normen: BGB § 312 Abs 2, BGB § 355 Abs 2
Leitsatz: Enthält die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach der Formulierung "Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs …" den Klammerzusatz "(Datum des Poststempels)", ist die Belehrung nicht in der gesetzlich gebotenen Weise eindeutig, sondern missverständlich und löst daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus.
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http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4105&ident=
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